
Zur Ablehnung des SPD-Antrags zur Ausweitung des Schülertickets auf alle Schüler/innen aus dem Kreis Olpe hat die SPD-Kreistagsfraktion jetzt einen Brief an Landrat Frank Beckehoff geschrieben. Fraktionsvorsitzender Thomas Förderer bezeichnet dies als "rechtswidrig", da der Kreistagsbeschluss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. In dem Brief heißt es:
"In der Kreistagssitzung am 15.12.14 hat unsere Fraktion zu TOP 13.2.1 (Schülerticket; Ausweitung der nutzungsberechtigten Schüler/innen) folgenden Beschlussvorschlag eingebacht:
Das Schülerticket wird ausgeweitet auf Schüler/innen, die ihren Wohnsitz im Kreis Olpe haben und öffentliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte Schulen außerhalb des VGWS-Bereichs besuchen. Dies gilt bis zum Abschluss der Schulausbildung.
Die neue Regelung tritt zum 01.05.2015 in Kraft. Die erforderlichen Mittel werden mit dem Produktplan 2015 zur Verfügung gestellt.
Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Nach unserer Auffassung ist dieser Beschluss rechtwidrig, da er mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar ist.
Nach § 39, Abs. 2 der KrO NRW hat der Landrat einen Beschluss zu beanstanden, der geltendes Recht verletzt. Dies sehen wir als gegeben.
Der Kreistagsbeschluss missachtet den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes der BRD. Art.3 GG bezweckt die rechtliche und tatsächliche Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten. Gemeint ist damit aber nicht ausnahmslose Gleichbehandlung. Art.3 fordert jedoch einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Unseres Erachtens ist kein legitimer sachlicher Grund, dass die Gewährung eines Schülertickets davon abhängig gemacht wird, wo der betreffende Schüler eine Schule besucht. Im Gegenteil wird dadurch in die Entscheidungsfreiheit der Eltern eingegriffen, die in § 11 Abs. 5 SchulG NRW normiert ist.
Auch die von Ihnen vorgetragene Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Schülerticket um eine freiwillige Leistung handelt und daher der Kreis auch entscheiden könne, wer in den Genuss dieser Leistung kommt, ist überprüfungsbedürftig. Verwaltungsgerichte beurteilen dies anders. Einem nichtkirchlichen Kindergartenträger wurde vom VG Stuttgart bei seiner Klage auf freiwillige Förderung wie sie kirchliche Träger erhalten, eine gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung zugesprochen (VG Stuttgart, Az.: 7 K 154/11).
Das Verwaltungsgericht Augsburg hat vier Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) insoweit recht gegeben, als die Stadt Augsburg nochmals darüber entscheiden musste, ob auch sie Anspruch auf das ermäßigte Sozialticket für Bus und Straßenbahn haben (wie Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz). Die Stadt habe zwar bei der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen einen weiten Spielraum, sei aber an den Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebunden (VG Augsburg, Az. Au 3 K 14.1030, 1032, 1039 und 1040).
Bei der Vergabe von Schülertickets bewerten wir den Ort des Schulbesuchs als Kriterium für die Anspruchsberechtigung grundsätzlich als Ungleichbehandlung, die sachlich nicht begründet ist. Erschwerend kommt hinzu, dass Schüler, die Schulen außerhalb des Kreises Olpe besuchen, ebenfalls ungleich behandelt werden. Schüler, die eine Schule im Kreis Siegen-Wittgenstein besuchen, erhalten das Schülerticket. Schüler, die hingegen eine Schule im Oberbergischen Kreis, Märkischen Kreis oder Hochsauerlandkreis besuchen, erhalten kein Schülerticket.
Wir gehen davon aus, dass die -aus unserer Sicht politisch motivierte- Ablehnung unseres Antrags einer juristischen Prüfung nicht stand hält."