Die SPD-Kreistagsfraktion hat gestern einen Antrag für die Sondersitzung des Jugendhilfeausschusses am 4. August zu der von den Trägern der Jugendhilfe kritisierten Selbstverplichtung eingebracht.
Der Antrag im Wortlaut:
1. Der Jugendhilfeausschuss distanziert sich ausdrücklich von der Formulierung des ergänzten Punktes 7 der Selbstverpflichtungserklärung: Im Bewusstsein meiner Vorbildfunktion und in Übereinstimmung mit den Ansprüchen der Träger der Jugendarbeit verpflichte ich mich zum Verzicht auf den Konsum von legalen und illegalen Drogen. Ich verzichte ausdrücklich auf den Konsum von Alkohol und Nikotin während ich in der Verantwortung für die mir Schutzbefohlenen stehe, da mir die enthemmende Wirkung von Alkohol und das Risiko dauerhafter Schäden durch Nikotin bekannt sind.
2. Der Beschluss des JHA vom 14.06.2011 zu Punkt 1 Ergänzung der Selbstverpflichtungserklärung um den Punkt 7- wird mit Wirkung zum 01.07.2011 aufgehoben.
3. Damit hat der Punkt 7 der Selbstverpflichtungserklärung keine Relevanz hinsichtlich der Gewährung von Kreiszuschüssen für förderungsfähige Maßnahmen.
4. Der JHA lädt alle Träger zeitnah zu einem klärenden Gespräch zu dieser Thematik ein.
Begründung:
Zu 1.
Diese Formulierung ist stark interpretationsfähig und führte zu erheblichen Irritationen.. Zudem ist die Fokussierung auf Ehrenamtliche bei einem Verbot des Konsums von Nikotin und Alkohol unangemessen.
Zu 2.
Der Punkt 7 der Selbstverpflichtungserklärung muss aufgehoben werden, um für die Träger Rechtssicherheit zu schaffen.
Zu 3.
Träger, die ab dem 01.07.11 bereits in Ferienzeiten gefahren sind, drohte der Verlust der Kreiszuschüsse, falls ihre Betreuer den Punkt 7 nicht unterschrieben, gestrichen oder eingeschränkt haben. Dies soll nicht sein und wird ergänzend zu Punkt 2 hiermit klargestellt.
Zu 4.
Ein Gespräch mit den Trägern soll zur Rückkehr zu einem vertrauensvollen Miteinanders von Politik und haupt- sowie ehrenamtlichen Betreuern beitragen. Hierbei wird dann auch deutlich werden, ob überhaupt ein Handlungsbedarf hinsichtlich einer Regelung für den Konsum von Alkohol und Nikotin besteht. Schließlich bestehen seitens der Träger diesbezügliche Verhaltensregeln. Falls allgemein ein Handlungsbedarf gesehen wird -ggf. auch durch Angleichung unterschiedlicher Regeln-, kann gemeinsam besprochen werden, wie diese aussehen sollten.